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SATZUNG

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1. Der Verein trägt den Namen "Notfelle Niederrhein e.V.“

2. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden

3. Der Sitz des Vereins ist   Schwalmtal

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der Verein vertritt und fördert den Tierschutzgedanken durch Maßnahmen wie Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel. Er hat Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken, ihr Wohlbefinden zu fördern und Misshandlungen zu verhüten .

6. Der Verein ist in Deutschland, vorwiegend im Kreis Viersen tätig, und hat seinen Hauptzweck in der Kastration der verwilderten Hauskatzen, sowie in der Betreuung von Pflegekatzen und deren Nachwuchs.

7. An Kooperationen mit deutschen und außerdeutschen Tierschutzgruppen, -vereinen, Tierheimen und Organisationen, die zur Förderung und Erfüllung der Vereinsaufgaben beitragen, ist der Verein ausdrücklich interessiert.

8. Für die Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1.Der Verein bietet zwei Arten von Mitgliedschaften

a)    Vollmitgliedschaft aktiver Mitglieder

b)    Fördermitgliedschaft

 

2. Vollmitgliedschaft:

a) Mitglied des Vereins kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins aktiv zu unterstützen bereit ist. Ein Vollmitglied ist nur, wer mindestens 10 Stunden im Jahr für den Verein tätig ist. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

b) Vollmitglieder sind stimmberechtigt.

c) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.

 

 

3. Fördermitgliedschaft:

Die Fördermitgliedschaft kann je nach Ziel in folgende Gruppen unterteilt werden:

 

• Finanzielle Fördermitglieder

a) Mitglied des Vereins kann darüber hinaus auf schriftlichen Antrag jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins finanziell zu unterstützen bereit ist.

Ein Fördermitglied kann nur eine volljährige Person werden.

b) Finanzielle Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.

c) Finanzielle Fördermitglieder sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

d) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.

 

• Patenschaftliche Fördermitgliedschaft

a) Mitglied des Vereins kann außerdem auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person werden, die den Zweck des Vereins durch Übernahme einer Patenschaft zu unterstützen bereit ist. Ein Fördermitglied kann nur eine volljährige Person werden.

b) Aktive Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.

c) Aktive Fördermitglieder sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

d) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.

 

Ein bisher aktives Mitglied wird durch Nichterbringung der Vereinsleistung zum passiven Mitglied. Sofern der Vorstand nicht widerspricht, wechselt der Mitgliedsstatus am Anfang des Jahres, das auf das Jahr der Inaktivität folgt von „aktiv“ auf „passiv“.

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet:

 

1. Durch Auflösung bei juristischen Personen

2. Durch Tod bei natürlichen Personen

3. Durch Austritt

4. Durch Ausschluss

 

Eine Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende erfolgen.

 

5. Ein Mitglied kann von der Mitgliedschaft durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn

• trotz zweimaliger Mahnung kein Zahlungseingang des Mitgliedsbeitrags zu verzeichnen ist oder

• ein grober Verstoß gegen die Vereinsinteressen festgestellt wurde.

 

Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu der Sache zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich und unter Angabe von Gründen dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekanntzumachen.

  

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

 

Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag in Form eines Geldbeitrages zu entrichten. Die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

Der Verein kann Spenden sammeln.

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind :

1.  der Vorstand

2.  die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Vorstand

 

1. Gemäß § 26 BGB besteht der geschäftsführende Vorstand aus dem 1. Vorsitzenden,   dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

 

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

3. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich

4. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus

5. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 4 mal statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand in Schriftform unter Einhaltung der Einladungsfrist von 7 Tagen

  

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören :

a) Bestimmen der Grundlinien der Vereinsarbeit

b) Wahl und Entlastung des Vorstandes

c) Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern

d) Entgegennahme des Tätigkeits - Rechnungs - und Kassenberichtes

e) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungs - und Kassenprüfer

f) Genehmigung des Haushaltes

g) Festsetzung des Beitrages

h) Genehmigung des Jahresabschlusses

i) Änderung der Satzung

j) Beschlussfassung über Ausschlussanträge

k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert.

2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Schriftform unter Einhaltung der Einladungsfrist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
 

3. Die Versammlungsleitung übernimmt der Vorstand.

4. Die Versammlungsleitung erstattet Bericht über die Tätigkeit und über die finanzielle Situation des Vereins.

 

 

§ 10 Beschlüsse und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.

2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

3. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleitung zu unterschreiben ist.

 

 

§ 11 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

 

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen

Stimmen erforderlich.

2. Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an "Deutscher

Tierschutzbund e.V." Registergericht: Amtsgericht Bonn, Registernummer: VR3836, der es unmittelbar oder ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat

Gültige Fassung - Schwalmtal - Kreis Viersen, den 18.04.2023